§ 114 Durchführung der Amtshilfe
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 25.06.2015 – 3 K 2419/14Zitiert von 2
- BFH, 11.11.2014 – VII R 21/12Keine Mitwirkungspflicht eines Herstellers bei ReimportZitiert von 1
- BFH, 30.08.2010 – VII B 48/10Keine Aussetzung der Vollziehung einer Zahlungsaufforderung aufgrund eines BeitreibungsersuchensZitiert von 6
- FG Hamburg, 13.03.2024 – 4 K 55/21Zitiert von 1
- SG Berlin, 11.10.2019 – S 37 AS 6694/19Zitiert von 2
- FG Thüringen, 14.11.2012 – 3 V 714/11
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 22.03.2012 – 2 V 3322/11Zitiert von 1
7 Entscheidungen zu § 114 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 114 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/114#abs-1 (1) Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Finanzbehörde, die Durchführung der Amtshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/114#abs-2 (2) Die ersuchende Finanzbehörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme. Die ersuchte Behörde ist für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich.