Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 114 Durchführung der Amtshilfe

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/114#abs-1 (1) Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Finanzbehörde, die Durchführung der Amtshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/114#abs-2 (2) Die ersuchende Finanzbehörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme. Die ersuchte Behörde ist für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich.

§ 113 § 115